Kurzhinweise für den Mieter



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Der Mieter ist zum situationsgerechten Heizen und Lüften verpflichtet. 

Wenn trotz richtigem Wohnverhalten ein Schimmelpilzbefall entsteht, muß der Mieter dem Vermieter eine schriftliche Mietmängelanzeige machen. Es kann außerdem eine Frist zur Beseitigung des Schadens gesetzt werden. Gleichzeitig kann eine Mietminderung angekündigt werden.

Nach erfolgloser Abmahnung kann der Mieter auf Mangelbeseitigung klagen oder in besonders schwerwiegenden Fällen fristlos kündigen.

Der Mieter muß damit rechnen, daß ihm vom Vermieter nicht situationsgerechtes Heizen und Lüften vorgeworfen wird. Damit verbunden kann die Aufforderung zur eigenen Beseitigung des Mangels und die Androhung einer Kündigung des Vetrages bei fortgesetztem falschem (vertragswidrigen) Wohnverhaltens.

In einem Prozeß muß der Mieter beweisen, daß der Mangel nicht durch unsachgemäßen   Gebrauch der Mietsache entstanden ist. Er muß seine Heiz- und Lüftungsgewohnheiten darlegen und darstellen, daß sich die Möblierung der Wohnung (Aquarium, Hydrokulturen, nachträgliches Anbringen von Kunststofftapeten o.ä.) nicht nachteilig auf den Mangel auswirkt. Gutachter klären zumeist die Situation, es kann allerdings zu verschiedenen Auffassungen mehrerer Gutachter kommen. 

Da Prozesse teuer, zeitaufwendig, stressig und von unklarem Ausgang sind, sollte die Anrufung einer Schiedsstelle in Erwägung gezogen werden. 

Die hier genannten Hinweise sind unverbindlich. Es muß auf jeden Fall der Rat eines Mietervereins, einer Verbraucherzentrale oder eines Anwalts eingeholt werden. 

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