Kurzhinweise für den Mieter
Der Mieter ist zum
situationsgerechten Heizen und Lüften
verpflichtet.
Wenn trotz
richtigem Wohnverhalten ein Schimmelpilzbefall entsteht,
muß der Mieter dem Vermieter eine schriftliche
Mietmängelanzeige machen. Es kann außerdem eine
Frist zur Beseitigung des Schadens gesetzt werden.
Gleichzeitig kann eine Mietminderung angekündigt
werden.
Nach erfolgloser
Abmahnung kann der Mieter auf Mangelbeseitigung klagen oder
in besonders schwerwiegenden Fällen fristlos
kündigen.
Der Mieter
muß damit rechnen, daß ihm vom Vermieter nicht
situationsgerechtes Heizen und Lüften vorgeworfen wird.
Damit verbunden kann die Aufforderung zur eigenen
Beseitigung des Mangels und die Androhung einer
Kündigung des Vetrages bei fortgesetztem falschem
(vertragswidrigen) Wohnverhaltens.
In einem
Prozeß muß der Mieter beweisen, daß der
Mangel nicht durch unsachgemäßen
Gebrauch der Mietsache entstanden ist. Er muß seine
Heiz- und Lüftungsgewohnheiten darlegen und darstellen,
daß sich die Möblierung der Wohnung (Aquarium,
Hydrokulturen, nachträgliches Anbringen von
Kunststofftapeten o.ä.) nicht nachteilig auf den Mangel
auswirkt. Gutachter klären zumeist die Situation, es
kann allerdings zu verschiedenen Auffassungen mehrerer
Gutachter kommen.
Da Prozesse teuer,
zeitaufwendig, stressig und von unklarem Ausgang sind,
sollte die Anrufung einer Schiedsstelle in Erwägung
gezogen werden.
Die hier genannten
Hinweise sind unverbindlich. Es muß auf jeden Fall der
Rat eines Mietervereins, einer Verbraucherzentrale oder
eines Anwalts eingeholt werden.




