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Schimmelpilz Forum - Gerichtliches Gutachten

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Autor

Thema: Gerichtliches Gutachten Seiten (1): [1]
01.12.2011, 20:08
Gerichtliches GutachtenZitieren | Nach oben
diabolic ist Offline diabolic
Besucher

Wohnort: bawü
Registriert: Dec 2009
hallo,
haben folgendes problem. hatten vor 2 jahren schimmel in einer mietwohnung. damals kamen 2 gutachter einer von unserer seite und einer von vermieter seite.
heute stehen wir vor gericht und es kommt ein dritter gerichtlicher gutachter in die wohnung. das problem ist, dass wir seit 1,5 jahren nicht mehr in dieser wohnung wohnen und mittlerweile wurde recht viel instandgesetzt. defektes rohr in der balkontrennwand, neues bad und die wohnung wurde mit schimmelfarbe gestrichen.

kann es sein, dass ein gutachter nun in die wohnung kommt und sagt hier ist nichts mehr zu sehen, also wurde falsch gelüftet? oder wie geht solch ein gerichtlicher gutachter vor ?
Beiträge: 8Profil | eMail | Dabei seit: 867 Tagen
 
04.12.2011, 14:58
Re: Gerichtliches GutachtenZitieren | Nach oben
SVMoeller ist Offline SVMoeller
Besucher

Wohnort: München
Registriert: Jul 2010
Nach der deutschen Rechtsprechung muss der Vermieter zunächst nachweisen, dass die Wohnung keinen bauseitigen Mangel hat, der zur Bildung von Schimmelpilzbildung führen kann. Der Gerichtsbeschluss für das Sachverständigen-Gutachten müsste eigentlich die Fragen auflisten, die bei der Untersuchung des Bauzustandes und eventuell zum Nutzerverhalten berücksichtigt werden müssen.

Das Nutzerverhalten kann im Nachhinein nicht mehr untersucht werden. Es kann nur noch untersucht werden, ob während der Nutzungperiode bauseitige Mängel vorlagen. Es besteht allerdings die Gefahr, dass der Sachverständige die Untersuchungen nur auf den heutigen Zustand bezieht und den ursprünglichen Zustand außer Acht lässt.

Beim Ortstermin sollte deshalb auf die Korrespondenz in der Gerichtsakte verwiesen werden. Wurden in der Zwischenzeit Sanierungsmaßnahmen (z.B. neues Rohr) durchgeführt, dann sollten diese Punkte beim Ortstermin angesprochen werden und dafür gesorgt werden, dass diese Punkte in die Untersuchung / Bewertung der Wohnung durch den Sachverständigen einfließen.

In jedem Fall sollte das Thema "Einhaltung der DIN 4108-2 - hygienischer Wärmeschutz" und ausreichende Grundlüftungsrate (DIN 1946-6) angesprochen werden. Hierzu sind Messungen der Oberflächentemperaturen an den Außenwänden / Wärmebrücken im Vergleich zur Raum- und Außenlufttemperatur (am besten mit der Wärmebildkamera) notwendig.

Des Weiteren sollte eine Luftwechselbilanz erstellt werden, um festzustellen, ob die durch die Nutzung der Wohnung in die Raumluft eingetragene Feuchtigkeit mit 3 täglichen Stoßlüftungen weggelüftet werden kann (3 tägliche Stoßlüftung ist die von Gerichten zugestandene Zumutbarkeitsgrenze).

Die "normale Untersuchung" von Schimmelpilz-Fällen beinhaltet das Messen der Raum-, Außenluft- und Oberflächentemperaturen an Stellen mit Schimmelpilzbefall, Berechnung der "Dämmleistung der Außenwände und Wärmebrücken" in Bezug auf die zuständige Norm, sowie Untersuchung, inwieweit die zur Vermeidung von Schimmelpilz benötigte Grundlüftung vorhanden ist.

Die o.g. Punkte sollten dem Sachverständigen entsprechend vorgetragen werden. Eine Beeinflussung des Sachverständigen sollte auf jeden Fall vermieden werden.

Thomas Möller - Sachverständiger für Schimmelpilz (TÜV zert.)
http://www.schimmelpilz-gutachter.com
Beiträge: 673Profil | eMail | Homepage | Dabei seit: 675 Tagen
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