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| Thema: Schimmel im Schlafzimmer - Hausverwaltung stellt sich quer |
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11.02.2007, 18:13 | | zwette Besucher
Wohnort: Hamburg Registriert: Feb 2007 | Ich bin letzten März in meine 2,5-Zimmer-Wohnung eingezogen. Beim Renovieren ist mir aufgefallen, das an der Wand im Schlafzimmer ein Schimmelbefall überstrichen wurde. Das konnte man bei der Besichtigung nicht sehen, da zu diesem Zeitpunkt noch Möbel an der Stelle standen.
Ich schrieb die Hausverwaltung an und es kam ein Maler der nur ein Stück Tapete rausschnitt und dann die Farbe mit Anti-Schimmel-Mittel versah und neu tapezierte. An den Fußleisten wurde nichts gemacht.
Jetzt ist an der anderen Stelle (Fußleiste) extrem viel Schimmel (80x10cm) aufgetaucht. Der Teppich ist auch angegriffen. Die Hausverwaltung war wieder da und hat erneut ne Feuchtigkeitsmessung gemacht und erneut keine Feuchtigkeit in den Wänden festgestellt, entsprechend schieben sie die Schuld auf mich und das schlechte Lüften.
Da ich mein Schlafzimmer nicht mehr benutzen kann, will ich die Miete kürzen. Wie gehe ich hier am Besten vor? Hab schon einen Brief mit 14-Tage-Frist gesetzt, der einfach verstrichen ist. Den hatte ich am 15.01.07 per Einschreiben geschickt. Ich würde gerne einen Gutachter beauftragen und den Schaden dann von einer Firma beseitigen lassen (Rechnung geht an den Vermieter). Ich weiss aber nicht, wie ich weiter vorgehen soll.
MfG,
zwette | | Beiträge: 2 | Profil | eMail | Dabei seit: 1921 Tagen | | | 11.02.2007, 18:29 | | steenbock Unregistriert
| Schauen Sie doch mal auf unserer Hompage www.info-gebaeudeschutz.de , dort finden Sie umfangreiche info zum Tehma Schimmelpilz und gesundheitsgefahren.
mit freundlichen grüßen.
Dietmar Steenbock
Beratender Bausachverständiger | | Beiträge: n/a | eMail | | | 11.02.2007, 20:27 | | zwette Besucher
Wohnort: Hamburg Registriert: Feb 2007 | Danke, das beantwortet aber nicht meine rechtlichen fragen nach dem weiteren Ablauf. Kann ich die Miete mindern und wenn ja, wieviel? Kann ich eine Firma beauftragen, den Schaden zu beseitigen? | | Beiträge: 2 | Profil | eMail | Dabei seit: 1921 Tagen | | | 12.02.2007, 10:44 | | Klaus Besucher
Wohnort: Bonn Registriert: Sep 2006 | Meistens ist im Mietvertrag selbst (zumindest bei den Formularverträgen) geregelt, wie im einzelnen zu verfahren ist.
Schau da mal rein.
Dann würde ich eine Nachfrist setzen und nach Ablauf dieser Frist eine Firma bestellen, die einen Kostenvoranschlag maht. Diesen würde ich - wenn er annehmbar ist - auch an die verwaltung senden mit dem Hinweis, dass Du bei fehlender Reaktion (unter Hinweis auf § ... des Mietvertrages) den Auftrag zu Lasten der Hausverwaltung erteien wirst.
Ich empfehle Dir Dich ggf. bei einem Mieterverein und / oder Anwalt vor Ort beraten zu lassen.
Zur Mietminderung: schau mal unter google und gib z. B. "Miete + Schimmel + Minderung" ein. Da findest Du ggf. Anhaltspunkte.
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zuletzt von Klaus am 12.02.2007, 10:46 Uhr
WICHTIG: Bei meinen Antworten, insbesondere zu juristischen Fragen, möchte ich klar stellen, dass ich keine Rechtsberatung vornehme/ erteilen möchte, sondern es sich hierbei allein um mein Verständnis der Gesetze und deren Auslegung handelt. | | Beiträge: 123 | Profil | eMail | Dabei seit: 2064 Tagen | | | 12.02.2007, 12:55 | | D.Ruegg SANOSIL AG Besucher
Wohnort: Hombrechtikon (Schweiz) Registriert: Dec 2004 | Mieterbund
Über Beweislast und Beweissicherung der nassen Wände. Schimmel
Grundsätzlich gilt:
Eine Wohnung mit Schimmel ist mangelhaft. Der Mieter darf deshalb die Miete kürzen. . Es sei denn, er hat den Schimmel ins Haus geholt, dann verringert sich sein Anspruch auf Mietminderung. Aber das muss ihm erst einmal der Vermieter beweisen, denn die Beweispflicht hat der Vermieter.
Der Vermieter kann nicht einfach behaupten, der Vermieter habe schlecht gelüftet, er muss dies nachweisen. Möglichkeit:automatische Temperatur/Feuchtigkeitsmessung ( Datenlogger, z.b Opus 10THC gefunden auf http://www.lufft.de) und eine Langzeitmessung in der Übergangszeit (mind 4 Wochen messintervall).
Es reicht nicht, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass das Haus nach DIN-Normen des Baujahres gedämmt worden ist. Der Vermieter muss ausschließen:
- Regen dringt in die Wohnung.
- Erdfeuchte zieht nach Drinnen.
- Feuchtigkeit steckt in neugebauten Wände.
- Schlechte Wärmedämmung gleicht Temperaturschwankungen von Außen und Innen nicht aus.
Gibt es keine eindeutige Schuldzuweisung – entweder Baumängel oder Fehlverhalten des Mieters – konnte der Vermieter seine Unschuld nicht beweisen. Der Mieter darf die Miete kürzen.
Tipps zur Beweissicherung
Der Mieter muss lediglich den Schimmel nachweisen. Wie er sich rüsten sollte, um dem Vermieter die Schimmel-Plage zu erklären:
1. Ein Brief informiert den Vermieter.
2. Zeugen (z.B. Nachbarn) bestätigen den Schimmel.
3. Ein Protokoll hält den Wohnungszustand fest.
4. Fotos dokumentieren bildlich die Kolonie.
5. Ein Thermometer misst die Temperatur in der Zimmermitte, einen Meter über dem Boden.
6. Ein Hygrometer daneben misst die relative Luftfeuchtigkeit. ( Noch genauer geht es mit einem sog. Datenlogger, dieser misst über einige Tage regelmässig Temperatur und Luftfeuchtigkeit und speichert die Messergebnisse)
7. Vormieter oder Nachbarn hatten/ haben den gleichen Ärger an den Wänden.
Der Mieter darf verlangen, dass der Schimmel fachgerecht entfernt wird. Mängelbeseitigungsanspruch (§ 535 (1), Satz 2 BGB). Bezüglich dessen kann der Mieter auf eine dauerhafte und grundlegende Beseitigung des Feuchtigkeits- und Schimmelpilzschadens bestehen. Flickwerk und ein optisches Kaschieren (Schimmelbekämpfungsmittel + Überstreichen) braucht man nicht zu akzeptieren.
Pflichten des Mieters Quelle: Deutscher Mieterbund.
Lüften, heizen und einrichten.
1. Die Luft ist zu feucht, weil der Bewohner zu wenig lüftet oder heizt.
2. Die Wände zu kalt, weil sich Baumängel das Haus schwächen.
Lüften
Frischluft muss regelmäßig durch alle Zimmer ziehen, aber in einem zumutbaren Rahmen: drei- bis viermal Stoßlüften am Tag für zehn Minuten müssen reichen. Morgens und abends für 20 bis 30 Minuten ist den Richtern zu viel.
Richter urteilen einstimmig, dass das Kippen des Fensters nicht reicht. Zug muss Zimmerluft in Bewegung bringen.
Heizen
Der Vermieter kann nicht verlangen, dass das Schlafzimmer geheizt werden muss. Nur tiefer als 15 Grad darf die Temperatur nicht sinken.
Wohnräume müssen die üblichen 18 bis 20 Grad halten.
Der Mieter ist nicht verpflichtet, einen Baumängel auszugleichen mit übermäßigem Heizen.
Einrichten
Möbel müssen Abstand von der Wand halten: min 5-10 Zentimeter.
Wohnungsmängel und Mietminderung
ISBN: 3-933091-57-8
5,00 Euro
Weit mehr als 100 Millionen Euro verschenken Mieter jährlich, schätzt der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin, weil sie trotz verschiedener, teilweise erheblicher Wohnungsmängel weiter die volle Miete zahlen.
Nach dem Gesetz hat der Vermieter aber nur dann Anspruch auf 100 Prozent Miete, wenn die Wohnung auch völlig in Ordnung ist. Einschränkungen bei der Benutzung der Wohnung oder Mängel im Haus rechtfertigen grundsätzlich eine Mietminderung. Keine Rolle spielt es, ob der Vermieter den Wohnungsmangel verschuldet oder zu verantworten hat. Auch eine Baustelle in der Nachbarschaft kann das Mieterrecht zur Mietkürzung begründen.
Wichtig: Wer wegen Wohnungsmängeln die Miete kürzt, ist kein Mietschuldner. Er muss auch keine Angst vor einer Vermieterkündigung haben. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist nicht nur das Recht des Mieters auf Mietminderung festgeschrieben, hier ist auch festgelegt, dass Vertragsregelungen oder Vereinbarungen, die das Mieterrecht zur Mietminderung beschneiden oder ausschließen, immer unwirksam sind. Selbst wenn die von Mietern durchgeführte Minderung objektiv zu hoch war, droht nur die Nachzahlung der Miete, keine Kündigung. Die Kündigung setzt immer ein Verschulden voraus. Wer irrtümlich zu viel mindert oder aus bloßer Unkenntnis den Minderungsumfang falsch bestimmt, dem kann und darf nicht gekündigt werden. Das haben das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1428/88) und der Bundesgerichtshof (BGH XII ZR 254/95) entschieden.
Wichtig ist es, dass Mieter ihre Rechte und Pflichten kennen, sich nicht einschüchtern lassen, wenn Vermieter oder Hausverwalter mit rechtlichen Schritten drohen oder von Kündigung bzw. sogar fristloser Kündigung sprechen. In der neu aufgelegten Broschüre „Wohnungsmängel und Mietminderung“ erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB) auf 88 Seiten, wann, wie und in welchem Umfang die Miete gekürzt werden darf. Mehr als 300 Urteile und Beispiele beschreiben Wohnungsmängel und Minderungssätze. Die aktuellsten Urteile des Bundesgerichtshofs sind berücksichtigt und werden leicht verständlich erläutert. Die Broschüre „Wohnungsmängel und Mietminderung“, ISBN 3-933091-57-8, kostet 5 Euro. Sie ist bei allen örtlichen Mietervereinen erhältlich oder kann beim DMB-Verlag, 10169 Berlin, bzw. im Internet unter http://www.mieterbund.de bestellt werden (zzgl. Versandkosten).
Möglicherweise hier mal noch schauen: http://www.schimmelbekaempfung.ch
Mit freundlichen Grüssen
Sanosil AG
D.Rüegg
Beratung & Verkauf
http://www.schimmelbekaempfung.ch
http://www.sanosil.ch | | Beiträge: 1671 | Profil | eMail | Homepage | Dabei seit: 2702 Tagen | | | 09.01.2012, 16:04 | | xxx Unregistriert
| hgh | | Beiträge: n/a | eMail | | | 12.01.2012, 10:57 | | bigbu Unregistriert
| Grundsätzlich ist erstmal zu klären, woher der Schimmel kommt. Gerade im Schlafzimmer liegt es oft am falschen Heiz- und Lüftungsverhalten! Sind bauliche Mängel die Ursache, steht der Vermieter natürlich in der Pflicht.
Mehr zum Thema Schimmel vorbeugen:
http://www.schimmel-entfernen.info/schimmelvorbeugen/index.html
Mehr zur Mietminderung bei Schimmel:
http://www.schimmel-entfernen.info/schimmelentfernen/mietrechtschutzversicherung.html | | Beiträge: n/a | eMail | | | 12.01.2012, 16:47 | | D.Ruegg SANOSIL AG Besucher
Wohnort: Hombrechtikon (Schweiz) Registriert: Dec 2004 | Forenleichenschänder ;-)
Mit freundlichen Grüssen
Sanosil AG
D.Rüegg
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http://www.sanosil.ch | | Beiträge: 1671 | Profil | eMail | Homepage | Dabei seit: 2702 Tagen | | Seiten (1): [1] |
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