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Schimmelpilz Forum - Muß ich das akzeptieren?

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Thema: Muß ich das akzeptieren? Seiten (2): [1], 2 »
20.08.2010, 08:21
Muß ich das akzeptieren?Zitieren | Nach oben
Fr. Meyer
Unregistriert

Hallo alle zusammen,

ich habe wie viele andere auch eine Immobilie angemietet in der sich schwarze Schimmelflecken ausbreiten.
NAch langem hin und her mit unserer Vermieterin und den Anwälten will sie mir dann heute einen Maler vorbei schicken, der den Schimmel "beseitigen" soll.
Meine Frage: Muß ich eventuell unzureichende Malerarbeiten überhaupt akzeptieren? Mir ein bisschen Putz abkratzen und Streichen wird es wohl nicht getan sein?! Oder irre ich mich?

VG
Fr. Meyer
Beiträge: n/aeMail
 
20.08.2010, 12:42
Re: Muß ich das akzeptieren?Zitieren | Nach oben
KaroSchwa
Unregistriert

Halo Fr. Meyer,

diese Frage ist bei Ihrem Anwalt besser aufgehoben, da Sie ja bereits mit ihm in Kontakt sind. Er wird Sie über Ihre Rechte diesbezüglich aufklären können.

Gruß
Karo(lin)
Beiträge: n/aeMail
 
20.08.2010, 17:48
Re: Muß ich das akzeptieren?Zitieren | Nach oben
Angela
Unregistriert

Hallo,

hier mal informationshalber etwas zu Schimmelpilz in Wohnungen, gesundheitlichen Auswirkungen und Sanierung:

"Einleitung
Effektive und nachhaltige Schimmelpilzsanierung in Wohnräumen

Schimmelpilzbefall in Wohnungen ein zunehmendes Problem:

Durch Baufehler und Modernisierungsmaßnahmen mit nicht angepaßtem Mietverhalten steigt die Zahl der befallenen Objekte. Nicht angepaßtes Mietverhalten soll hier heißen das nach Modernisierungsmaßnahmen das Wohnverhalten oftmals auch angepaßt werden muß und dies unter normalen Bedingungen für den Mieter oft nicht möglich ist.

Die daraus folgenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Allergien über Mykosen bei speziellen Risikogruppen und möglicherweise Mykotoxikosen sind Gegenstand der wissenschaftlichen, wie auch der öffentlichen Diskussion.

Neben der Entfernung der Bauschäden und Trockenlegung fordern Mieter, Vermieter und Versicherungen eine Sanierung und den Nachweis, daß die sanierten Räume dann gesundheitlich unbedenklich sind.

Über den Weg dahin und das Sanierungsziel gibt es stark voneinander abweichende Vorstellungen.

Zusätzlich zur Vermeidung gesundheitlicher Risiken für die Nutzer sind mit in Kraft treten der Biostoffverordnung für die Arbeitnehmer, die die Sanierung durchführen, Randbedingungen gesetzt, auf welche Weise sie bei den Arbeiten geschützt sein müssen.

Unter diesen Gesichtspunkten wurde eine Abfolge von Begutachtungs- und Sanierungsschritten entwickelt die bei wirtschaftlich vertretbaren Kosten einen hygienisch einwandfreien Zustand nach der Sanierung herstellen und den Wiederbefall verhindern. Nach diesem Schema wird in der Bundesrepublik seit drei Jahren saniert.

Parallel ist in anderen Ländern auf nahezu die gleiche Weise begonnen worden mit Schimmelpilzbefall umzugehen. In den USA ist nahezu die gleiche Folge von Arbeitsschritten gesetzlich im ACGIH (vergleichbar mit dem Gewerbeaufsichtsamt) festgelegt worden.

Die elementaren Schritte der Sanierung sind:

1. Erfassung der Belastungsituation der Wohnräume, primär über die Ermittlung des Feuchtezustandes, sekundär über Luftkeimmessungen und Anzucht von Pilzen aus Materialproben auf Nährböden
2. Abschottung der belasteten Bereiche gegen die Umgebung
3. Entfernung des belasteten Materials unter Staubschutz
4. Desinfektion, um evtl.verbliebene Sporen und Mycel abzutöten
5. Wiederaufbau mit mineralischen Putz und Wasserglas-oder Kalkfarbe, um durch den hohen pH-Wert eine lebensfeindliche Umgebung für Schimmelpilze zu schaffen
6. Überprüfung des Sanierungserfolges durch Luftkeimmessungen



Der hygienisch einwandfreie Zustand bedeutet, die Entfernung und dauerhafte Verhinderung der Ansiedlung von Organismen, die auf den Menschen toxisch oder allergen wirken.

Gesundheitsschäden durch Schimmelpilze

Im Laufe seines Lebens kommt der Mensch ständig mit Pilzen, ihren Sporen und Fragmenten und ihren Stoffwechsel- bzw. Ausscheidungsprodukten in Kontakt. Dabei werden Schimmelpilze nicht nur als Aerogene Mikroflora, d.h. durch die Atemluft aufgenommen, sondern auch lebend oder abgetötet mit der Nahrung.

Wir wollen Ihnen hier einen kleinen Überblick geben welche Krankheitsbilder bei vorhandenen Schimmelpilzen in Wohnräumen auftreten können.

Es ist schon länger bekannt, daß auch im Wohnbereich toxinbildende Schimmelpilze angetroffen werden können, z.B. bestimmte Arten der Gattungen Aspergillus und Penicillium, sowie vor allem der meist toxische Schimmelpilz Stachybotrys chartarum (atra).

Man sah jedoch in diesen Schimmelpilzen keine Gefahr für Vergiftungen, da man sich schlecht vorstellen konnte, wie deren Toxine über den Nahrungsweg aufgenommen werden sollen.

Inzwischen weiß man mehr: Mykotoxine gelangen auch über den Atemweg in den menschlichen Körper.

Mykotoxine wurden im Staub gefunden, wobei die Toxine vor allem in den Sporen enthalten sind (besonders an der Oberfläche).

Feinstaub und Sporen gelangen bei geringster Erschütterung und Luftbewegung in die Luft und bleiben dort lange schweben.

Die so luftgängig gewordenen Mykotoxine werden eingeatmet und so kann es zu inhalationsbedingten Vergiftungen kommen. Untersuchungen haben gezeigt, daß eingeatmete Gifte eine höhere toxische Wirkung haben.

Mykotoxine können folgendermaßen auf den menschlichen Organismus wirken:

* Störung des Systems der Immunabwehr (z.B.durch Zerstörung der T-Lymphozyten) und somit erhöhte Infektionsgefahr durch Viren und Bakterien
* Hemmung der DNA- und Proteinsynthese und damit Beeinträchtigung der Zellvermehrung (z.B.Blutbildung)
* krebsverursachende Wirkung , die sogar stärker ist als bei den meisten industriell hergestellten krebserzeugenden Stoffen.



Diese Wirkmechanismen können teilweise das Zustandekommen der typischen Befindlichkeitsstörungen und gesundheitliche Beschwerden bei Schimmelpilzexpositionen erklären:

* Störung der Atemwege
* Augenbeschwerden
* Konstituelle Beschwerden (Grippegefühl, Muskelschmerzen)
* Chronische Erschöpfungszustände



Ein wiederholter längerer Aufenthalt in einer Luft, die mit Sporen von Schimmelpilzen belastet ist, kann zu allergischen Reaktionen des menschlichen Organismus führen. Diese können sich in Niesanfällen, Schnupfen, Husten, Durchfall und Erbrechen äußern und sich sogar in asthmoider Bronchitis und Asthma bronchiale manifestieren.

Typische Infektionsquellen für Mykoallergosen sind Sporen von Pilzkolonien an feuchten Mauern,Tapeten und Textilien, aber auch an Staubansammlungen in Polstermöbeln und Klimaanlagen. Auch von der Topferde von Zimmerpflanzen kann ein großes Infektionsrisiko ausgehen (z.B.Aspergillus fumigatus).

Allergische Reaktionen sind die häufigsten Gesundheitsschäden bei Schimmelpilzbefall.

Beseitigung der Schadstoffe

1.Schritt: Erfassung der Belastungssituation
Sichtbarer Schimmelbefall sollte immer beseitigt und dem Wiederbefall die Grundlage entzogen werden.

Um nach der Sanierung einen hygienisch einwandfreien Zustand herzustellen wird die Sanierung belasteter Flächen mit Staubschutz geschehen. Dafür ist die Eingrenzung des Sanierungsumfanges auf das nötige Maß durch eine gezielte Beprobung und Aufnahme der Belastungsituation meist nötig.

Messung und Analysen haben daher das Ziel, Schaden und Befall einzugrenzen, sie sollen nicht zum Nachweis dienen, daß saniert werden muß.

Zur Schadeneingrenzung wird primär ein Feuchtigkeitsprofil der Räume erstellt, denn nur dort, wo die Feuchtigkeit hoch genug ist, ist ein aktives Wachstum von Schimmelpilz möglich.

Feuchte Stellen ohne sichtbaren Schimmelpilzbefall werden durch Entnahme von Materialproben und Anzucht auf Nährböden beprobt, weil auch feuchte Flächen ohne sichtbaren Schimmel befallen sein können.

Bei Verdacht auf versteckten Befall, z.B. hinter Paneelen oder abgehängten Decken, sollten diese grundsätzlich zugänglich gemacht werden für eine optische Überprüfung. Nur wenn dies nicht möglich ist, kann mit Messungen KBE/m³ Luft (Kolonie Bildende Einheiten), MVOC (Mikrobiell produzierte flüchtige organische Stoffe) oder anderen Hilfsmittel geprüft werden, ob ein versteckter Schaden übersehen wurde.

Aufgrund der erhobenen Daten erfolgt eine Zusammenstellung der belasteten Flächen und Hohlräume und die Festlegung der notwendigen Sanierungsmaßnahmen.

Ist bei Verdacht kein Befall erkennbar oder nachweisbar, so kann als Bestätigung eine Raumluftmessung als Abschlußmessung herangezogen werden.

Als Richtwert für eine hygienisch einwandfreie Wohnung und als Erfolgskontrolle der Sanierung wird eine Belastung unterhalb 100 KBE/m³ (Kolonie Bildende Einheiten pro m³ Luft) Schimmelpilz nach Abzug des Außenluftwertes gesetzt.

Unterhalb dieses Grenzwertes sind nach Literaturangaben keine gesundheitlichen Beschwerden zu beobachten.


2.Schritt: Abschottung des belasteten Bereiches
Da der Staub die Hauptbelastungsquelle der Räume mit Schimmelpilzsporen ist, ist eine Abschottung der belasteten Bereiche während der Sanierung notwendig, um eine Kontaminierung angrenzender Bereiche zu vermeiden, was im anderen Fall zum raschen Wiederbefall führen würde.

Bei lokal begrenzten Schäden kann diese Abschottung z.B. durch Staubschutzwände oder andere geeignete Hilfsmittel erfolgen, so daß eine Sanierung auch in bewohnten Zustand der Wohnungen möglich ist.


3.Schritt: Entfernung des belasteten Materials Befallene Materialien, z.B. Tapeten, Putz, Hölzer werden mit einem Sicherheitsabstand von mindestens 20 bis 50 cm um die Befallstelle entfernt. Der bei den Arbeiten anfallende Staub wird mit einem Sauger nach K1 vollständig abgesaugt, um eine zusätzliche Verschleppung der Pilzsporen und keimfähigen Mycelreste zu verhindern.


4.Schritt: Desinfektion
Schwach befallene Flächen bzw.unter dem entfernten Material liegende, freigelegte Flächen sollen desinfiziert werden, um verbliebende Sporen und Mycelreste abzutöten.

Die Desinfektion erfolgt mit 70 – 80%igem Alkohol, da dies kostengünstig und einfach durchzuführen ist und keine toxischen Nebenwirkungen auf die Bewohner zu befürchten sind.


5.Schritt: Wiederaufbau
So lange der Trocknungsprozeß noch nicht abgeschlossen ist, sollte der Wiederaufbau ein alkalisches Milieu schaffen, bei dem es nicht zu einem erneuten Auskeimen von Schimmelpilz kommt.Dafür sollte ein mineralischer Putz verwendet werden und anschließend ein Anstrich mit Wasserglas- oder Kalkfarbe aufgetragen werden. Diese Farben haben in den ersten Monaten nach dem Auftrag einen sehr hohen pH-Wert, der die Lebensbedingungen der Pilze einschränkt.

Wasserglasfarben schließen die Oberflächen zudem dicht ab, ohne stark diffusionshemmend zu sein.

Wenn möglich sollten die Wände bis zur vollständigen Abtrocknung untapeziert bleiben.

Wenn der Trocknungsprozeß abgeschlossen ist, ist ein beliebiger Wiederaufbau möglich.Er sollte jedoch grundsätzlich ohne stark diffusionhemmende Materialien (z.B. Vinyltapete, Latexfarbe etc.)erfolgen.


6.Schritt: Überprüfung des Sanierungserfolges
Zur Überprüfung des Sanierungserfolges werden Luftkeimmessungen eingesetzt.Luftkeimmessungen sind derzeit die einzige arbeitsmedizinisch anerkannte Methode zur Erkennung der Keimbelastung in Räumen, da die Anzahl der lebensfähigen Keime in der Luft eine quantitative Aussage über die Raumluftbelastung zuläßt.

Zudem existieren mit dieser Methode ermittelte Richtwerte, oberhalb derer gesundheitliche Beschwerden beobachtet wurden.

Diese Richtwerte können als Sanierungsleitwerte herangezogen werden.Damit eignet sich die Methode der Luftkeimmessung zur Qualitätssicherung in der Sanierung.


Sanierungskonzept bei Schimmelpilzbefall in Wohnungen

Schimmel in der Wohnung ist nicht nur ein ästhetisches oder Geruchsproblem.

Vor allem die Gesundheitsgefährdung macht eine sofortige Entfernung zwingend.

Als Sofortmaßnahme wird dann meist zum Putzlappen gegriffen, der mit Hausmitteln wie Spiritus oder Salmiak getränkt ist. Aber der Schimmelpilz wird dadurch nur oberflächlich weggewischt.

Auch eine Behandlung mit Fungiziden, die überall im Handel angeboten werden, zeigen keine ausdauernde Wirkung. Abgesehen von den Gesundheitsrisiken (die Mittel enthalten in der Regel Chlor-Verbindungen,Metallhydroxide und Oxide bzw. organische Schwefel-Stickstoff-Verbindungen oder Phenolverbindungen) wird der Pilz auch hier nur vorübergehend gestoppt.

Senkpiel, Soon und Ohke haben bei einer vergleichenden Untersuchung verschiedener Fungizide festgestellt, daß keines der Mittel eine Langzeitwirkung hatte.

Sanierungsleitwert:

Auf der Suche nach einem Sanierungsleitwert kann zur Zeit mit folgender Konstruktion gearbeitet werden:

Es ist Stand von Wissenschaft und Technik, daß oberhalb von 100 KBE Schimmel/m³ Allergien auftreten können, damit hat eine Mietsache, die so belastet ist einen Mangel.

Mieter können fristlos kündigen, die Miete reduzieren und Abhilfe verlangen. Gleiches gilt für Auseinandersetzungen im Schadensfall mit Versicherungen. Damit ist hier ein Richtwert gesetzt der zur wirtschaftlichen Betreibung eines Gebäudes beachtet werden muß. Diese 100 KBE/m³ sind tatsächlich ein unterer Grenzwert für Schimmelbelastungen, da wie zuvor gezeigt alle anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei deutlich höheren Konzentrationen auftreten. Da die mesophilen Schimmelpilze die sind, die in der Regel im Wohnraum auftreten, ist dies ein geeigneter Leitwert.

Für die Bezugsgröße KBE/m³ gibt es standardisierte Meßmethoden und die Diskussion um gesundheitliche Beeinträchtigung fußt auf dieser Bezugsgröße."


Ich würde das oberflächliche Überstreichen der befallenen Flächen nicht akzeptieren.

Gruß Angela
Beiträge: n/aeMail
 
20.08.2010, 22:28
Re: Muß ich das akzeptieren?Zitieren | Nach oben
lala ist Offline lala
Besucher

Wohnort: Erkner
Registriert: Aug 2010
Hallo Angela,

darf ich dich nach der Quelle deines Berichts fragen und ob all dies gesetzlich so vorgeschrieben ist? Das wäre ja so traumhaft!

Ich bin ja leider auch stark betroffen und mein Anwalt sagte mir, dass der Vermieter das Recht hat, sich die Fa. selbst auszusuchen (wobei er da natürlich zuerst auf seine Kosten schaut) und dass diese z.B. keine Luftkeimmessungen und Anzucht von Pilzen aus Materialproben auf Nährböden – weder vor noch nach den Sanierungsarbeiten – durchführen müssen. Die müssten den Schimmelschaden nur fachgerecht beseitigen. ??? Wie ich sehe sind auch Fungizide mit Chlor und anderen giftigen Verbindungen noch nicht verboten worden, es bleibt die Frage, ob die Fa. wirklich Alkohol zur Desinfektion einsetzt, oder eben doch Fungizide.

Mein Anwalt sagte mir auch, dass Mieter nur fristlos kündigen können, wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung nachgewiesen werden kann. Er meinte, bei Gerichtsverfahren immer wieder zu beobachten, dass sich kein Arzt soweit aus dem Fenster lehnen würde, zu behaupten, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen kämen 100%-ig von dem Schimmelpilzbefall. Scheint in der Praxis doch alles nicht so zu funktionieren, wie auf dem Papier…

Zitat von :


Bei Verdacht auf versteckten Befall, z.B. hinter Paneelen oder abgehängten Decken, sollten diese grundsätzlich zugänglich gemacht werden für eine optische Überprüfung. Nur wenn dies nicht möglich ist, kann mit Messungen KBE/m³ Luft (Kolonie Bildende Einheiten), MVOC (Mikrobiell produzierte flüchtige organische Stoffe) oder anderen Hilfsmittel geprüft werden, ob ein versteckter Schaden übersehen wurde.



KANN MIR JMD. SAGEN, WIE LANGE DIESE MESSUNGEN DAUERN? Ich meine, wenn die das erst anzüchten müssen, dann vergehen doch in der Regel 14 Tage, oder? Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Fa. oder auch mein Vermieter solange warten, bis die Arbeiten beginnen können. Und nach Abschluss der Arbeiten und erneuter Luftkeimmessung noch mal 14 Tage warten… Zumal mir der Vermieter in der Zeit eine Wohnung stellen müsste, weil bei mir eben ein massiver Innenwandschaden vorliegt. Wenn das gesetzlich so vorgeschrieben wäre, dann wäre das eine gute Sache! Aber mein Anwalt sagt nein.

Hoffe auf Antwort(en)!

Liebe Grüße
lala
Beiträge: 7Profil | eMail | Dabei seit: 537 Tagen
 
20.08.2010, 22:45
Re: Muß ich das akzeptieren?Zitieren | Nach oben
Angela
Unregistriert

Hallo,

ich kann nur aus eigener Erfahrung sagen, dass ich damals eine oberflächliche Behandlung der Schimmelbelastung in meiner ehemaligen Mietwohnung aufgrund meiner Schimmelpilzallergien nicht akzeptieren wollte. Daraufhin kam es zu einem Beweissicherungsverfahren mit "Gutachten" durch einen vom Gericht beauftragten Sachverständigen und med. Gutachten. Schimmelbelastung der Wohnung wurde zwar nachgewiesen, aber der kausale Zusammenhang nicht nur der Allergien sondern auch der in dieser Wohnung entwickelten Multiplen Chemikaliensensitivität (MCS) vom med. Gutachter nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestätigt.

Ende vom Lied war, dass ich den Prozess verloren habe und in der Wohnung, in der hinterher auch sehr hohe Konzentrationen diverser Schimmelpilze gemessen wurden immer kränker wurde, so dass ich mir zwangsläufig eine andere Wohnung suchen musste.

Nähere Infos zu Schimmelpilzsanierung findet man auch unter:
http://www.umweltdaten.de/publikationen/fpdf-l/2951.pdf

Gruß Angela
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21.08.2010, 12:02
Re: Muß ich das akzeptieren?Zitieren | Nach oben
Fr. Meyer
Unregistriert

Gestern war der Maler da und hat sich den Schimmel angesehen.
Er konnte mit bloßem Auge erkennen, dass dieser Schimmel nicht gefährlich sei und wusste auch dass bei so großen Räumen (ca. 40m²) Schimmel niemals gesundheitsgefährdend wäre! Alles sehr interessant.

Jedenfalls hat er dann munter mit seinem Anti Schimmelspray herum gesprüht und will die Tage nochmal zum überstreichen kommen.

Ich bin hochschwanger und werde in wenigen Tagen diese Wohnung verlassen. Denn ich sehe nicht ein dass ich mein Kind in einer solchen Umgebung leben lassen!
Ich habe meiner Vermieterin zu einen schon in einer Mahnung angedroht bis zum 30.08. fristlos zu kündigen, falls der Schimmel bis dahin nicht bseitigt sein sollte. Und habe im gleichen Schreiben fristgerecht gekündigt.
Letzteres würde bedeuten ich müsste noch drei weitere Monate Miete zahlen.
Und zwar für die von mir nicht bewohnte Schimmelwohnung und auch die neue Wohnung. Meine Kaution bekomme ich so schnell wohl auch nicht wieder, wenn überhaupt....

Hat irgendjemand einen Rat? Gutachter kann ich mir eigentlich nicht leisten, ich schwimme nicht gerade in Geld!

Viele Grüße
Beiträge: n/aeMail
 
21.08.2010, 12:34
Re: Muß ich das akzeptieren?Zitieren | Nach oben
Hardy062 ist Offline Hardy062
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Wohnort: Rhodt
Registriert: Aug 2010
Das der Maler mit bloßem Auge erkennen kann, das der aufgetretene Schimmel nicht schädlich ist, grenzt an eine Unverschämtheit. Es gibt so viele Arten von Schimmelpilzen, dass man auf Grund der Farbe nicht auf die Giftigkeit schließen kann. Hier hilft nur eine Probe.
So wie es verstanden habe, wird die ganze Fläche nur überstrichen. Und wenn der Schimmel wieder kommt, wird anscheinend wieder überstrichen.
D.h. die wirkliche Ursache für die Entstehung des Schimmels wird nicht behoben. Ziemlich dreist!!!!
Mit was für einem Mittel hat denn der Maler den Schimmel entfernt?
Wenn es ein Mittel auf Chlorbasis war, dann ist der Schimmel bald wieder da. Heute nimmt man Alkohol aus der Apotheke oder Brennspiritus oder eines der neuen Mittel auf Fruchtsäurebasis (z.B. von Livos). Sie stinken zwar auch, sind aber nicht so gesundheitsgefährend wie der chlorhaltige Schimmel-Ex.

Gruß
Hardy
Beiträge: 7Profil | eMail | Dabei seit: 543 Tagen
 
21.08.2010, 12:49
Re: Muß ich das akzeptieren?Zitieren | Nach oben
Fr. Meyer
Unregistriert

Leider weiß ich nicht genau wie das Mittel hieß. Ich glaube irgendwie in der Richtung: F12?? Oder ähnlich?!

Merkwürdig war auch dass der Maler mir keinen Report über seine Arbeit geben wollte. (Schriftliche Bestätigung über die von ihm ausgeführten Arbeiten!)
Das dürfe er nicht, schließlich sei die Vermieterin die Auftragsgeberin!
Ich hab also gar nichts in der Hand! Ist das so überhaupt zulässig?
Ich vermute ja das Vermieterin und Handwerker sich gut kennen! (Wie das eben so ist in kleinen Dörfern!)

VG
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21.08.2010, 14:28
Re: Muß ich das akzeptieren?Zitieren | Nach oben
lala ist Offline lala
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Wohnort: Erkner
Registriert: Aug 2010
Hallo Angela,

vielen Dank für deine Antwort! Tut mir leid, dass du den Prozess verloren hast und soviel durchmachen musstest. Das ist wieder typisch für unser System!

Hallo Fr. Meyer,

wenn ich Ihren Text lese, werde ich richtig wütend. Auf Ihre Vermieterin und den Maler! Sehr offensichtlich, dass sich die beiden „gut kennen“!

Hier mal ein Auszug aus dem Leitfaden, den Angela reingestellt hat:
(von dem ich leider immer noch nicht weiß, ob es sich um gesetzliche Vorgaben oder eben nur Richtlinien handelt, an die man sich nicht unbedingt halten muss) :

„Bei der Anwendung von „Anti-Schimmel“-Mitteln („Schimmel-Ex“-Produkte) kann es während und nach der Anwendung noch einige Zeit zu einer Freisetzung von chemischen Wirkstoffen in die Raumluft kommen, die die Gesundheit gefährden können. Es wird daher grundsätzlich vom Einsatz solcher Produkte in bewohnten Räumen abgeraten.“ (S.39)

Sie sollten zusehen, dass Sie da schleunigst rauskommen, vor allem auch wegen Ihres Ungeborenen! Das ist eine Frechheit von dem Maler, mit diesem Zeug in Gegenwart einer hochschwangeren Frau herumzusprühen! Mit Gift gegen Gift, ohne die Ursachen zu beheben – alles klar!

Ich würde fristlos kündigen, denn ich habe gelesen, dass man ein bloßes Überstreichen auch von Rechtswegen nicht zu akzeptieren braucht. Ich denke, gerade durch die Gefahr auch für Ihr (ungeborenes) Kind hätten Sie ganz gute Chancen vor Gericht. Aber wie ich gelesen habe, stehen Sie doch mit Anwälten in Kontakt, was raten diese Ihnen denn?

LG,
lala
Beiträge: 7Profil | eMail | Dabei seit: 537 Tagen
 
21.08.2010, 17:55
Re: Muß ich das akzeptieren?Zitieren | Nach oben
Angela
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@ Fr. Meyer,

Sie schrieben, dass es sich um schwarze Schimmelflecken handelt. Wenn es Schwärzepilze sind wie z.B. Stachybotrys sind diese auch durch die von ihnen produzierten Mykotoxine hochgradig gesundheitsgefährdend.

Wie ein Maler eine derart inkompetente Aussage treffen kann, ist mir schleierhaft. Schimmelexperte ist er jedenfalls nicht!

Hinzu kommt, dass Sie in Ihrem hochschwangeren Zustand auf keinen Fall die Dämpfe des Schimmel-Ex-Mittels hätten einatmen dürfen, ganz zu schweigen davon, dass je nach Art des Schimmel-Ex-Mittels auch die toxische und allergene Wirkung abgetöter Schimmelpilze erhalten bleibt. Außerdem ziehen die Ausgasungen/der Sprühnebel in Lebensmittel, besonders in fetthaltige, ein.

Vielleicht erkundigen Sie sich mal über Ihre Schimmelpilzproblematik beim Berufsverband Deutscher Baubiologen VDB e.V., auf deren Internetseite Sie auch eine kostenlose Hotline finden: www.baubiologen.net

Sandbarg 7
21266 Jesteburg
Postfach 11 47
21262 Jesteburg
Telefon: 04183 - 77 35 301
Telefax: 04183 - 77 35 302

Möglicherweise können die Ihnen sagen, was eine Schimmelpilzanalyse (Abklatschprobe) durch ein seriöses Unternehmen in etwa kosten würde. Kleiner Tipp am Rande: Ein Hinweis auf kleines Budget kann nicht schaden und kann helfen, den Geldbeutel zu schonen.

Wie lange wohnen Sie eigentlich schon in dieser schimmelbefallenen Wohnung? Und haben Sie irgendwelche gesundheitlichen Beschwerden, die erstmals in dieser Wohnung aufgetreten sind? Falls ja, würde ich Ihnen den Besuch eines Allergologen empfehlen, auch um sich eine ärztliche Bescheinigung über Gesundheitsschäden zu besorgen.

@ Lala
Bei dem Schimmelpilzleitfaden handelt es sich um reine Empfehlungen des Umweltbundesamtes.
Mit der fristlosen Kündigung muss man vorsichtig sein. Ich bin damit nicht durchgekommen.

Gruß Angela
Beiträge: n/aeMail
 
21.08.2010, 17:58
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Angela
Unregistriert

Hier noch die Hotline des Bundesverbands deutscher Baubiologen:


"Kostenlose Beratung

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Telefon 0800 2001 007"

Gruß Angela
Beiträge: n/aeMail
 
21.08.2010, 18:04
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Angela
Unregistriert

Aller guten Dinge sind drei. Hier noch ein BGH Urteil zum Thema fristlose Kündigung bei Schimmelbefall:

"(PA) Bevor eine außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung nach §§ 569 Abs. 1, 543 Abs. 1 BGB ausgesprochen werden kann, hat der Mieter dem Vermieter eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. So der BGH in seiner Entscheidung vom 18.04.2007 (AZ.: VIII ZR 182/06).

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall bemerkte die Mieterin in ihrer Wohnung Schimmelbefall an den Wänden und kündigte daraufhin den Mietvertrag fristlos unter Verweis auf die Gesundheitsgefährdung.

Dies war vorschnell. Nach der Begründung der BGH-Richter sei eine solche Kündigung erst dann zulässig, wenn dem Vermieter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Schäden gewährt oder eine Abmahnung erteilt worden sei.

Darüber hinaus könne eine tatsächliche Gesundheitsgefährdung durch Schimmelbefall von Wohnräumen in vielen Fällen nur durch ein medizinisches Gutachten geklärt werden.

Das Urteil BGH VIII ZR 182/06 unter http://www.anwaelte-giessen.de"
Beiträge: n/aeMail
 
22.08.2010, 10:04
Re: Muß ich das akzeptieren?Zitieren | Nach oben
Fr. Meyer
Unregistriert

Hallo,

vielen Dank für eure Antworten!

Ich habe meine Vermieterin am 02.08. schriftlich auf den Schimmelbefall aufmerksam gemacht.
Am 16.08. habe ich ihr erneut ein Schreiben aufgesetzt mit einer Frist bis zum 30.08. (bis dahin muß der Schimmel beseitigt sein!).

Somit habe ich wenigstens die Fristen eingehalten.

Nun hat sie mir ja ihren Malerfreund geschickt... Und ich frage mich, wenn ich mich weigere ihn diese, in meinen Augen, unzureichenden Arbeiten machen zu lassen, ob ich dann auch das Recht zur fristlosen bereits angekündigten Kündigung verliere?

Mein Anwalt ist vom Mieterschutzbund. Das bedeutet er hat nur alle pasr Wochen einen Termin frei. Was in den meisten Fällen wohl unzureichend sein dürfte! Mein nächster Termin ist am 31. 08.
bis dahin erhalte ich auch keinerlei Rechtsauskünfte!
Beiträge: n/aeMail
 
22.08.2010, 12:35
Re: Muß ich das akzeptieren?Zitieren | Nach oben
Angela
Unregistriert

Hallo Fr. Meyer,

wie Sie aus den obigen Ausführungen ersehen können, kann man nicht einfach wegen eines Schimmelbefalls fristlos kündigen, selbst dann nicht, wenn der Vermieter den Mangel nicht bis zu der von Ihnen gesetzten Frist beseitigt hat. Oder haben Sie einen nachgewiesenen schweren Gesundheitsschaden? Also Vorsicht!

Unabhängig davon, ich bin auch Mitglied im Mieterschutzverein und bei uns gibt es wochentags eine tel. Sprechstunde.

Gruß Angela
Beiträge: n/aeMail
 
22.08.2010, 15:13
Re: Muß ich das akzeptieren?Zitieren | Nach oben
lala ist Offline lala
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Wohnort: Erkner
Registriert: Aug 2010
Ich kann Ihnen da auch leider nicht weiterhelfen, kenne mich nicht so aus. Es bleibt auch die Frage, ob wirklich erst ein schwerer Gesundheitsschaden auftreten muss – sowohl bei der Mutter, als auch bei dem Kind. Möglicherweise wird ja auf Schwangere oder eben Babys und Kinder, die noch ein weitaus schwächeres Immunsystem haben, in irgendeiner Form mehr Rücksicht genommen?

Eine angemessene Frist zur Beseitigung des Schadens hatten Sie Ihrer Vermieterin ja gesetzt. Ein optisches Kaschieren müssen Sie keineswegs hinnehmen, aber ob man in dem Fall fristlos kündigen darf, weiß ich nicht. Ich würde der Vermieterin schriftlich mitteilen (vllt können Sie es ihr auch am Telefon schon mal sagen, wegen der von Ihnen gesetzten Frist bis zum 30.8.), dass sie das so nicht akzeptieren werden und falls das nicht fachgerecht (mit Ursachenbekämpfung!) durchgeführt werden sollte, würde ich rechtliche Schritte androhen. Oder so in der Art. Ja, wäre wirklich gut, wenn Sie vllt doch einen Anwalt wenigstens ans Telefon bekommen würden!

Alles Gute für Sie und das Kleine!

lala
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